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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Reisemobilen und Zubehör

Stand: 25.07.2018

A. Vertragsschluss

1. Der Vertrag kommt zwischen dem Besteller und uns, der Kompanja GmbH & Co. KG als Unternehmer zustande. Die unterzeichnete Bestellung gilt als Antrag des Bestellers auf Abschluss des Vertrages i. S. d. § 145 BGB. Bei Annahme erfolgt eine Auftragsbestätigung oder die Zusendung der bestellten Ware. Der Besteller ist für drei Wochen nach Zugang seiner Bestellung an den Antrag gebunden.

B. Urheberrecht

2. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen und Designentwürfen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung.

C. Produkte und Preise

3. Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro ab Lieferwerk und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von zurzeit 19 %. Eventuelle Zusatzleistungen, Verpackung, Überführung, Transportversicherung, etc. werden zusätzlich berechnet. Es gelten die bei Bestellung gültigen Preise.

4. Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 20 % der Kaufsumme fällig. Die Restzahlung bzw. die Preise eventueller Nebenleistungen werden mit Übergabe der Ware – spätestens jedoch vierzehn Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig. Die Zahlung wird durch Überweisung auf unser umseitig genanntes Konto geleistet.

5. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass ein höherer Verzugsschaden geltend gemacht wird, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

6. Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktions-, Form- und Farbänderungen während der Lieferzeit vorzunehmen, sofern diese unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Abbildungen können Zubehör, Sonderausstattungen oder sonstige Umfänge enthalten, die nicht zum serienmäßigen Liefer- oder Leistungsumfang gehören.

D. Lieferzeit

7. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

8. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Besteller vollständig und rechtzeitig seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Beschaffenheit des bestellten Fahrzeugs, die rechtzeitige Anzahlung.

9. Bei Überschreitung eines unverbindlich genannten Liefertermins um 6 Wochen kann der Besteller uns schriftlich dazu auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern.

10. Jegliche eventuellen Schadensersatzansprüche des Kunden durch Lieferverzug beschränken sich bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits auf 5 Prozentpunkte des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde juristische Person oder Kaufmann steht ein Schadensersatzanspruch nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz zu.

11. Eventuelle Änderungen der Bestellung nach Vertragsschluss müssen schriftlich vereinbart werden; in diesem Fall sind wir berechtigt den vereinbarten Liefertermin um eine der Zusatzleistung angemessene Dauer zu verlängern.

E. Abnahme

12. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Annahmeverzug.

13. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

14. Kommt der Besteller in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

F. Eigentumsvorbehalt

15. Das Kundenfahrzeug und alle gelieferten Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag in unserem Eigentum.

16. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

G. Unternehmerpfandrecht

17. Zur Sicherung unserer Forderung aus Nachrüstaufträgen steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Fahrzeuges zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

H. Gewährleistung und Mängelrüge

18. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

19. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften hat, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

20. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen.

Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

21. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

22. Garantieerklärungen über die Beschaffenheit- und/oder Haltbarkeit unserer Produkte müssen ausdrücklich schriftlich festgehalten werden. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

23. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

I. Grundsätzlicher Abtretungsausschluss und Aufrechnungsmöglichkeit

24. Die Übertragung von uns gegenüber bestehenden Forderungen aus dem Vertrag an Dritte sind ohne unsere ausdrückliche Zustimmung i. S. d. § 399 BGB ausgeschlossen.

25. Die Aufrechnung mit Forderungen des Unternehmers gegenüber dem Besteller ist nur insoweit möglich, als die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde ebenfalls berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

J. Sonstiges

26. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

27. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.

28. Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz der Kompanja GmbH & Co. KG.

29. Gerichtsstand ist Köln. Ist der Kunde eine juristische Person oder Kaufmann, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Unternehmenssitz (Gerichtsstandort/Bezirk). Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

30. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben ohne ausdrückliche schriftliche anderweitige Vereinbarung keine Gültigkeit.

Kompanja GmbH & Co. KG | Engeldorfer Str. 31 | 50321 Brühl